29. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) geändert wird
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „600“ durch den Betrag „720“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „300“ durch den Betrag „360“ ersetzt.
3. In § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014 sind anzuwenden, wenn
- 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.
- 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28. Februar 2014 enden.“
Spindelegger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)