266. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 16 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 371/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird in den Abs. 4 und 5 jeweils die Wortfolge „Pflanzenpass gemäß § 6“ durch die Wortfolge „Pflanzenpass gemäß § 8“ ersetzt.
2. In § 8 wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 12 lautet:
„(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
4. Dem § 19 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen das Bundesamt für Wald, kann, wenn das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr der Sendung im Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle nicht beiliegt, die Einfuhr der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände auf Antrag des Anmelders auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bewilligen, wenn innerhalb einer angemessenen, von der jeweiligen für die Einfuhr zuständigen Behörde festzulegenden Frist
- 1. das Originalzeugnis beigebracht wird, oder
- 2. das Originalzeugnis durch ein den Vorschriften des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 12 (FAO, Rom 2011) entsprechendes Austauschzeugnis („replacement of phytosanitary certificate“) ersetzt wird.
(7) Voraussetzung für die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist insbesondere, dass
- 1. sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder gemäߧ 23 Abs. 2 kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,
- 2. jedenfalls eine Kopie des Originalzeugnisses vorzulegen ist,
- 3. es sich um Sendungen leicht oder rasch verderblichen Inhalts handelt, und
- 4. es sich um gerechtfertigte Ausnahmefälle handelt.“
5. In 21 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 38 vom 6.2.2014 S. 30) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23)“ ersetzt.
6. In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
7. In § 21 Z 3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
8. In § 21 Z 4 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
9. In § 21 Z 6 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
10. In § 21 Z 7 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
11. In § 21 Z 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
12. In § 21 Z 9 lit. a wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
13. In § 21 Z 9 lit. b wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“ ersetzt.
14. In § 22 wird nach der Z 43 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 44 bis 46 angefügt:
- „44. Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 38 vom 6.2.2014 S. 30);
- 45. Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23);
- 46. Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26.6.2014 S. 64)“
15. In § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 21 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 lit. b und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.“
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