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BGBl III 99/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(NR: GP XXIV RV 1062 AB 1177 S. 105. BR: AB 8506 S. 797.)

99.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

[Vertragstext in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Erklärungen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

[Unterschriften siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 49 Abs. 1 des Rahmenabkommens wurde am 23. Juni 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Juni 2014 in Kraft.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 2, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Faymann

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