69.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
[Protokoll, Schlussakte und Gemeinsame Erklärung in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Anlage (Abkommenstext in deutscher Sprachfassung), siehe Anlagen]
Die Notifikation gemäß Art. 3 des Protokolls wurde am 31. August 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2002 in Kraft getreten.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2002 S. 53, veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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