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BGBl III 119/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

119. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Burundi11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXII.1].

23. Juni 2014

Myanmar

16. April 2013

São Tomé und Príncipe

20. November 2012

Weiters haben:

- Honduras22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 209/2000. am 21. August 2012 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXII.1]. abgegeben, und

- Mauritius33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1996. am 24. Mai 2013 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens zurückgenommen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich44 Kundgemacht in BGBl. Nr. 608/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 145/2002. am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Ostermayer

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