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BGBl III 150/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

150. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Cook Inseln

12. Jänner 2009

Fidschi

27. September 2010

Liechtenstein

7. Juli 2011

Ruanda

31. Oktober 2008

Tadschikistan

14. August 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Liechtenstein:

Gemäß Art. 1 Abs. 3 wendet das Fürstentum Liechtenstein das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die nur im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Tadschikistan:

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen auf Streitigkeiten und Schiedssprüche an, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf die Republik Tadschikistan entstanden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen nicht in Bezug auf Unterschiede betreffend unbewegliches Vermögen an.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien am 4. Juni 2008 die anlässlich der Hinterlegung seiner Kontinuitätserklärung abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 781/1992 idF BGBl. Nr. 290/1993. zurückgezogen.

Faymann

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