173. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014“ durch die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2016“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a. (1) Der Versorgungsgrad im Bundesland ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt.
(2) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH festgelegt.
(3) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen.“
4. § 3 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
- 1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
- 2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
- 3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
- 4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
- 5. eines Case- und Caremanagements;
- 6. an alternativen Wohnformen.
(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
(3) Unter
- 1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;
- 2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.
Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
- 1. sozialer Betreuung oder
- 2. Pflege oder
- 3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
- 4. der Hospiz- und Palliativbetreuung“
5. § 4 erster Satz lautet:
„Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden.“
6. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2014“ gestrichen.
7. In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
8. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.
(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.
(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(6) Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten. In den Jahren 2013 und 2014 kann jedes Bundesland auf Anforderung zusätzliche Mittel für den Aus- und Aufbau der Pflegedienstleistungen aus den jeweiligen Folgejahren vorziehen. Dabei muss für jedes Bundesland gewährleistet sein, dass der vorgezogene Betrag maximal so hoch sein kann, dass in den jeweiligen Folgejahren nicht weniger Geld zur Verfügung steht als in den Vorjahren.
(7) Für den Fall, dass
- 1. die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
- 2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.“
9. § 10 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 10. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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