78. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 21 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 77/2012, wird verordnet:
Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 254, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2011 (VfGH), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In der Untergliederung B wird die Gliederungsüberschrift „Instandhaltung“ durch die Gliederungsüberschrift „Technik“ ersetzt.
3. Der bisherige § 18 samt Überschrift erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 19.“ und der bisherige § 19 samt Überschrift erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 18.“.
4. Die Untergliederung C samt Überschrift wird vor den neuen § 19 gesetzt.
5. Im neuen § 19 wird nach dem Wort „Betriebstüchtigkeit“ die Wortfolge „sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen allgemeinen Hinweise“ eingefügt.
6. Dem § 20 wird folgende Paragrafenüberschrift vorangestellt:
„Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses“
7. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Luftfahrtunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC festgelegten oder aufgetragenen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Nichterfüllung der gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen normierten oder aufgetragenen Verpflichtungen hat die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit des AOC zur Folge, sofern der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben wird. Darüber hat die zuständige Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall ist die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.“
8. Nach § 20 wird folgende Untergliederung samt Überschrift eingefügt:
„D. Unionsrechtliche Bestimmungen“
9. Nach der neuen Untergliederungseinheit wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 20a. (1) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen sowie über Vorfeldinspektionen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab 28. Oktober 2014 anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird festgelegt:
- 1. Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind ab dem 28. Februar 2014 bis längstens 28. April 2014 bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die zuständige Behörde hat ab Einlangen dieses Antrages sämtliche mit der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden;
- 2. Anträge auf Umwandlung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Hinblick auf Hubschrauber sind ab dem im Umwandlungsbericht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einzubringen. Dieser Zeitpunkt und die von den Antragstellern für die Umwandlung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu erfüllenden Anforderungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitshinweis kundzumachen;
- 3. Die zuständige Behörde kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 28. Oktober 2014 anwendbar ist; Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und/oder Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.“
10. Nach dem neuen § 20a wird folgende Untergliederung samt Überschrift eingefügt:
„E. Schlussbestimmungen“
11. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1, die Überschrift der Untergliederung B, § 18 samt Überschrift, die Untergliederung C samt Überschrift, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, die Untergliederung D samt Überschrift, § 20a samt Überschrift sowie die Untergliederung E samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.“
Bures
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