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BGBl II 77/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes (LVRW-V)

77. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes (LVRW-V)

Auf Grund des § 103 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen der Verrechnung für den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.

(2) Diese Verordnung gilt für die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Abs. 1 zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.

Verrechnung der Leistungen des IT-Betriebes des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

§ 2. (1) Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Abs. 4 erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.

(2) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. messbare und repräsentative Sachverhalte,

2. Gewichtung der IT-Anwendungen und

3. Intensität der Nutzung der IT-Anwendungen.

(3) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen in Bezug auf Schnittstellen, die für den Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes eingerichtet sind, hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. Anzahl der Schnittstellen,

2. Komplexität der Schnittstellen,

3. Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und

4. Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.

(4) Die Verrechnung der Kosten der Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von IT-Verfahren und IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes durch die BHAG hat differenziert nach der Art und Anzahl der Anwender zu erfolgen.

Leistungsentgelt

§ 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach § 2 Abs. 2 bis 4 zu berechnen ist.

(2) In Bezug auf das monatliche Entgelt nach Abs. 1 können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch unterjährig Anpassungen durchgeführt werden.

(3) Änderungen in Bezug auf die Anzahl der IT-Anwendungen oder Schnittstellen sowie unterjährige Anpassungen in Bezug auf das monatliche Entgelt (Abs. 2) sind im Zuge der Jahresendeabrechnung zu berücksichtigen und den haushaltsleitenden Organe nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen als Gutschrift oder Nachzahlung zu verrechnen.

(4) Die Ausstellung der Rechnungen an die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 betreffend die Leistungsverrechnung nach § 2 hat durch die BRZ GmbH als Zahlstelle zu erfolgen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fekter

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