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BGBl II 363/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

363. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

363. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Aufgrund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf die am 24. Oktober 2012 und 17. April 2013 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschlüsse der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert mit BGBl. III Nr. 142/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 0.01. samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 0.01. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. den Bodensee einschließlich Untersee,
  2. 2. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
  3. 3. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
  4. 4. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.“

2. § 0.02. lit. p lautet:

  1. „p. „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1;“

3. § 0.02.lit. q lautet:

  1. „q. „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die
    1. 1. nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind, oder
    2. 2. nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967, S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem Gefahrenhinweis R50 oder R51, auch in Kombination mit dem Gefahrenhinweis R53, zu kennzeichnen sind;

4. § 0.02. lit. r lautet:

  1. „r. „g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;“

5. Das 4. Hauptstück erhält die Überschrift „Schallzeichen und Sprechfunk“.

6. Nach § 4.04. wird folgender § 4.05. samt Überschrift eingefügt:

„Sprechfunk

§ 4.05. (1) Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

(2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.“

7. § 6.01. Abs. 2 lautet:

„(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.“

8. § 6.12. samt Überschrift lautet:

„Radarfahrt

§ 6.12. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn

  1. 1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
  2. 2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
  3. 3. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.

(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.“

9. § 6.13. Abs. 2 lautet:

„(2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.“

10. §§ 8.01. bis 8.03. lauten:

„Grundsätzliches Beförderungsverbot

§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.02. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern

  1. 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN und
  2. 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.03. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

  1. 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,
  2. 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR und
  3. 3. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,

sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.“

11. § 11.04. erhält die Überschrift „Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot“; folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.“

12. Dem Text des § 12.05. wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.“

13. In § 13.05. wird das Zitat „ÖNORM EN 22922“ in „EN ISO 2922:2000“ geändert.

14. § 13.11d. lautet:

„Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

§ 13.11d. (1) Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.

(2) Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:

  1. 1. Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren - Abgasmessung - Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
  2. 2. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
  3. 3. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,

  1. 1. die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
  2. 2. die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.“

15. § 13.20. Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:

  1. 1. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
  2. 2. Fahrzeuge der Berufsfischer,
  3. 3. Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,
  4. 4. Segelfahrzeuge.

(4) Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.

(5) Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) - sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:

  1. 1. Drachensegelbretter,
  2. 2. Segelsurfbretter,
  3. 3. Segeljollen oder Mehrrumpfboote
  4. 4. Kanus oder Kajaks.

(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.“

16. § 13.21. samt Überschrift lautet:

„Funkanlagen

§ 13.21. (1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

  1. 1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
  2. 2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
  3. 3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),
  4. 4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
  5. 5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.“

17. § 14.01. Abs. 6 letzter Satz entfällt.

18. § 14.01. Abs. 7 lautet:

„(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

  1. 1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
  2. 2. Amphibienfahrzeuge und
  3. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m.“

19. Der Text des bisherigen § 16.03. erhält die Bezeichnung „Abs. 1“; Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.

(3) Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

  1. 1. bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
  2. 2. bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.

(4) Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.

(5) Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.“

20. § 16.04. Abs. 4 lautet:

„(4) Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Bures

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