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BGBl II 344/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

344. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

344. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 224/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Wortfolge samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

§ 48a. Verwendungszweck

§ 48b. Nummernstruktur

§ 48c. Nummernzuteilung

§ 48d. Verhaltensvorschriften

§ 48e. Entgeltbestimmung“

2. § 3 Z 3 lautet:

„3. „Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;“

3. § 3 Z 23 lautet:

„“öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;“

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.“

5. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48e samt Überschriften eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

§ 48a. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 2.500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

Nummernstruktur

§ 48b. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

Nummernzuteilung

§ 48c. (1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.

(2) Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn

  1. 1. diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,
  2. 2. diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde und
  3. 3. diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.

(3) Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß § 48a nachweisen kann.

(4) Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.

(5) Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

Verhaltensvorschriften

§ 48d. (1) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß § 15 bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2) Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.

(3) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in § 48a geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.

(4) Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.

(5) Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.

(6) Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.

Entgeltbestimmung

§ 48e. Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.“

6. In § 51 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 15 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1“ ersetzt.

7. In § 128 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.“

8. § 129 Abs. 2 entfällt.

Serentschy

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