293. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 502/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei
- 1. gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) oder
- 2. kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).“
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt wurden.“
3. Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
4. Im § 12 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 und § 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Schmied
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