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BGBl II 290/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

290. Verordnung: 11. Novelle zur FSG-DV

290. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 13 Abs. 8 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 472/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.“

2. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge:

  1. „117. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern
  2. 118. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen“.

3. In § 9 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „Kroatien,“.

4. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird vor der Wortfolge „Vereinigte Staaten von Amerika“ die Wortfolge „Vereinigte Arabische Emirate,“ eingefügt.

5. In § 11 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „wenn sie bei einer in § 12 genannten Institution tätig sind“ ersetzt durch die Wortfolge „wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind“.

6. § 13e Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.“

7. § 13e Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.“

8. In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Führerscheine nach dem Muster der bisherigen Rechtslage dürfen bis 1. März 2014 ausgegeben (versendet) werden.“

9. Anlage 1 lautet (siehe Anlagen):

Anlage 1

Anlage 1 

Bures

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