256. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Großkreditevidenzaustauschverordnung geändert wird
Auf Grund des § 75 Abs. 8 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz (Großkreditevidenzaustauschverordnung - GKE-AustauschV), BGBl. II Nr. 299/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2012, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten des zentralen Kreditregisters (Zentralkreditregister-Austauschverordnung - ZKR-AustauschV)“
2. In § 1 (Einleitungsteil) wird die Wortfolge „aus der Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „aus dem zentralen Kreditregister“ und in § 1 Z 1 die Wortfolge „Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A“ durch die Wortfolge „Nationale Bank van België N.V./Banque Nationale de Belgique S.A.“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister“ und die Wortfolge „zum Stichtag laut Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „zum Stichtag laut zentralem Kreditregister“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „und der Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „und dem zentralen Kreditregister“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister“ und die Wortfolge „zum Stichtag laut Großkreditevidenz“ durch die Wortfolge „zum Stichtag laut zentralem Kreditregister“ ersetzt
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 2 und 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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