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BGBl II 299/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

299. Verordnung: Internationaler Austausch von Daten der Großkreditevidenz

299. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz

Auf Grund des § 75 Abs. 5a des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:

Empfangsregister

§ 1. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus der Großkreditevidenz nach Maßgabe des § 2 zu übermitteln:

1. Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A

2. Deutsche Bundesbank

3. Banco de Espana

4. Banque de France

5. Banca d´Italia

6. Banco de Portugal

Regelmäßiger Datenaustausch

§ 2. (1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.

(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.

(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.

(4) Es sind ausschließlich Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters zu übermitteln.

(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Einzelanfragen

§ 3. (1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in § 1 genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.

(2) Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.

(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.

(4) Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.

(5) Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß § 1 sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.

(6) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Technisch-organisatorisches Verfahren des Datenaustausches

§ 4. (1) Die Übermittlung von Daten gem. §§ 2 und 3 an die in § 1 genannten Einrichtungen hat über das Netz der Europäischen Zentralbank zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.

Traumüller Pribil

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