201. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Schwerarbeitsverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 607 Abs. 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013;
- 2. des § 298 Abs. 13a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013;
- 3. des § 287 Abs. 13a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013;
- 4. des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013,
wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind.“
2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. Die Z 1 des § 5 Abs. 1 (neu) lautet:
- „1. alle im § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,“
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im § 1 Abs. 2 genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden.“
5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“
Hundstorfer
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