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BGBl II 14/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Verordnung: Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

14. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl. II Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „für höchstens 42 Tage“ durch den Ausdruck „für höchstens 42 Kalendertage“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe der Zuschüsse ist mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG begrenzt. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung der Zuschüsse die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“

3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“

Stöger

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