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BGBl II 127/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)

127. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ) geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 120/2012, der §§ 23 und 36a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, sowie des § 106c Abs. 2 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Ausweise

§ 7a. (1) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten

  1. 1. an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
  2. 2. an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen (Anlage 3)

    ausgestellt werden.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familiengerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte.

(4) Personen, die auf Grund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen; als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.“

2. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage 1“; die angeschlossenen Anlagen 2, 3 und 4 werden neu angefügt.

3. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Karl

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