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BGBl III 89/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

89. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität (BGBl. III Nr. 140/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Australien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].

30. November 2012

Dominikanische Republik11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].

7. Februar 2013

Weiters hat Island22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 140/2012. am 12. Dezember 2012 seine zuständige Behörde11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. gem. Art. 24 und Art. 27 des Übereinkommens geändert, sowie seinen anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. c zurückgezogen.

Faymann

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