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BGBl III 294/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

294. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

294. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

St. Lucia

16. Juli 2013

Thailand

17. Oktober 2013

Tschechische Republik

24. September 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

St. Lucia:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 betrachtet die Regierung von St. Lucia dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung mit anderen Staaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von St. Lucia die folgende zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen: „The Attorney General's Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies“.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens bestätigt die Regierung von St. Lucia, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens teilt die Regierung von St. Lucia folgende zentrale Behörde mit:

  1. 1. The Attorney General's Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies.
  2. 2. The Financial Intelligence Authority, P.O.Box GM959, Gable Woods, Post office, Sunny Acres, Castries, Saint Lucia, West Indies.

Thailand:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Thailand, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Indonesien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/2011. gemäß Art. 18 Abs. 3 des Übereinkommens die zentrale Behörde, als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen, wie folgt benannt:

Ministry of Law and Human Rights

Directorate of International Law and Central Authority

Directorate General of Legal Administrative Affairs

JI. H.R. Rasuna SaidKav. 6-7

Kuningan, Jakarta, 12940 Indonesia.

Faymann

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