294. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2012) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
St. Lucia | 16. Juli 2013 |
Thailand | 17. Oktober 2013 |
Tschechische Republik | 24. September 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
St. Lucia:
Gemäß Art. 16 Abs. 5 betrachtet die Regierung von St. Lucia dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung mit anderen Staaten.
Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von St. Lucia die folgende zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen: „The Attorney General's Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies“.
Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens bestätigt die Regierung von St. Lucia, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.
Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens teilt die Regierung von St. Lucia folgende zentrale Behörde mit:
- 1. The Attorney General's Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies.
- 2. The Financial Intelligence Authority, P.O.Box GM959, Gable Woods, Post office, Sunny Acres, Castries, Saint Lucia, West Indies.
Thailand:
Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Thailand, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Indonesien1 gemäß Art. 18 Abs. 3 des Übereinkommens die zentrale Behörde, als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen, wie folgt benannt:
Ministry of Law and Human Rights
Directorate of International Law and Central Authority
Directorate General of Legal Administrative Affairs
JI. H.R. Rasuna SaidKav. 6-7
Kuningan, Jakarta, 12940 Indonesia.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)