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BGBl III 26/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Kundmachung: Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
[CELEX-Nr.: 32012L0045]

26. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2012, vom 1. Dezember 2012 sowie vom 30. Dezember 2012 wurden die nachstehenden Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 12/2011 idF BGBl. III Nr. 25/2012) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens von den Vertragsparteien angenommen:

[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]

[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Änderungen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2012/45/EU zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 332 vom 4.12.2012 S. 18, hinsichtlich des Anhangs III.1 umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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