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BGBl III 269/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

269. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Turkmenistan am 29. August 2012 seine Beitrittsurkunde11 Der Beitritt durch Turkmenistan umfasst nicht die Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens (BGBl. III Nr. 51/2013). zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 51/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 136/2010) hinterlegt.

Faymann

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