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BGBl III 254/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

254. Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
(NR: GP XXII RV 1300 AB 1405 S. 146. BR: AB 7528 S. 734.)

254.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen wird genehmigt.
  2. 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen

[Abkommenstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel samt Unterschriftenblätter siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 100 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens wurde am 14. Dezember 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 100 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2009, S. 3 veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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