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BGBl III 212/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

212. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

212. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 82/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Honduras

1. Oktober 2012

Nicaragua11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER V.3].

15. Juli 2013

Portugal11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER V.3].

1. Oktober 2012

Ukraine

25. März 2013

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008. am 3. Juli 2012 seine anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Art. 23 und 24 des Übereinkommens zurückgezogen; der Vorbehalt zu Art. 28 des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.

Faymann

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