141. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Afghanistan am 20. Februar 2013 seine Beitrittsurkunde zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 159/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/2012) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei1 am 10. Mai 2013 die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens zurückgezogen.
Faymann
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