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BGBl II 89/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der DAC-Verordnung “Leithaberg“ und der DAC-Verordnung “Eisenberg“

89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Leithaberg“ und die DAC-Verordnung “Eisenberg“ geändert werden

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, BGBl. II Nr. 252/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistadt Eisenstadt und die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Marthalwald, Marthaläcker, Landstraße Hutweide, Zuckermantel I & II, Lange Ohn, Übermassen, Stümpfl, Lange Neuberg, Fügler, Obere & Untere Froschau, Kurze Neuberg, Untere Neuberg, Obere Wiesen, Untere & Obere Gern, Obere & Untere Blindberg, Zwergäcker und Lange & Mittlere Sauerbrunn bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.

2. § 2 Z 3 lautet:

  1. 3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc, „Weißer Burgunder“ („Weißburgunder“), „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.

3. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% anzugeben.“

4. § 2 Z 10 lautet:

  1. 10. Ausbau und Inverkehrbringung:
    1. a) roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden;
    2. b) weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, BGBl. II Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 7 lautet:

  1. „7. „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a) „Eisenberg DAC“:
    2. b) „Eisenberg DAC“ unter Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig;
  • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  • Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
  • Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
  • Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig, kräftig, mit Potential;
  • Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden;
  • Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss.“

Berlakovich

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