88. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 sowie des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
- b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
Prüfungsgebühr
§ 2. Die Prüfungsgebühr für den Wertpapiervermittler beträgt im Sinne der Anlage 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, 12% des im § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung genannten Beamtengehaltes.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner
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