511. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung)
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, (kurz: BHG 2013), wird folgende Verordnung erlassen:
Ziele
§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.
Organisation und Durchführung
§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.
Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:
- a) Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,
- b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.
Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.
(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2.
(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).
(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert.
(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.
(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.
(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens - als auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.
(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anlage 1
Fekter
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