vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 419/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

419. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Fekter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)