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BGBl II 345/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

345. Verordnung: Änderung der Berufsfotografen-Verordnung

345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsfotografen-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:

Die Berufsfotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss einer Universität oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“

2. In § 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
    2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“

3. Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner oder
  2. 10. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Berufsfotograf mit eingeschränktem Berechtigungsumfang.“

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(4) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Mitterlehner

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