278. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (58. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 7 werden die Verweise „ÖNORM V5117 Dezember 2004“ jeweils durch die Verweise „ÖNORM V5117 September 2007“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 2 Z 3 wird nach dem 2. Satz eingefügt:
„Ist der Antragsteller gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, müssen diese Typenscheinmuster mit dem System erstellt werden, mit dem die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden.“
3. Dem § 22d Abs. 6 wird angefügt:
„Für Fahrzeuge, die der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 53 vom 26. Februar 2011, S 4) unterliegen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 .“
4. § 66 Abs. 1 Z 4a entfällt.
5. Nach § 70 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 278/2012 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. September 2012;
- 2. Anlage 4, Anmerkung 20 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. Jänner 2013;
- 3. Anlage 4, Zeile 252 und Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. Februar 2013.“
6. In Anlage 1 Tabelle III Z 4 lautet die Eintragung in der Spalte „gemessen nach“:
„2000/25/EG idF 2011/72/EU und 2011/87/EU Anhang I (in g/kWh) oder 97/68/EG idF 2011/88/EU Anhang III (in g/kWh)“
7. In der Anlage 1 Tabelle III wird der Z 4.3 angefügt:
„Die oben genannten Stichtage verschieben sich für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 jeweils um drei Jahre.“
8. Anlage 3e lautet: siehe Anlagen
9. In der Anlage 3j, Zeile Nr. 6 (Türverriegelungen und Scharniere), Spalte „Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen“ lautet der letzte Satz:
„Die Vorschriften in Punkt 3.4.1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Übereinstimmung mit Punkt 6.1.5.4 der ECE-Regelung 11.03 nachgewiesen wird“
10. Anlage 4, Zeile 252 lautet:
„252 | V | 47 | 47 | 47 | V | V | V | V | Abgasnorm | Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI“ |
11. In der Anlage 4, Fußnote 20 lauten die lit. c und der letzte Satz:
- „c) bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.
Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.“
12. In Anlage 4 wird nach der Anmerkung 20 folgende Anmerkung 21 eingefügt:
- „21. Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:
- a) Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen
- b) Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:
- c) Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen:
- d) Fahrzeuge der Klassen T, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen:
- e) Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb
- f) Fahrzeuge, die nicht unter die lit. a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:
Euro 0 |
Euro 1 |
Euro 2 |
Euro 3 |
Euro 4 |
Euro 5 |
Euro 6 |
n.z. |
Euro 0 |
Euro I |
Euro II |
Euro III |
Euro IV |
Euro V |
Euro EEV |
Euro VI |
Euro 0 |
Euro 1 |
Euro 2 |
Euro 3 |
Stufe 0 |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe IIIA |
Stufe IIIB |
Stufe IV |
Alternativ |
n.z.“ |
13. In der Anlage 4, Tabelle für die Fahrzeugarten lauten die Zeilen für Codes 931, 932 und 935:
„931 | Omnibus M2, M2G, M3, M3G | Omnibus | ||
932 | Lastkraftwagen N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G | bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III | Lastkraftwagen | |
935 | Zugmaschine auf Ketten“ | C1, C2, C3, C4.1, C5 |
14. In der Anlage 4 werden in der Tabelle für die Aufbauarten die Zeilen „CA - Eindeckerbus Gruppe I“ bis „CW - Eindeckerbus Gruppe B“ durch folgende Zeilen ersetzt:
„CA | Eindeckfahrzeug |
CB | Doppeldeckfahrzeug |
CC | Eindeck-Gelenkfahrzeug |
CD | Doppeldeck-Gelenkfahrzeug |
CE | Eindeck-Niederflurfahrzeug |
CF | Doppeldeck-Niederflurfahrzeug |
CG | Eindeck-Niederflur-Gelenkbus |
CH | Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus |
CI | Offenes Eindeckfahrzeug |
CJ | Offenes Doppeldeckfahrzeug |
CX | Busfahrgestell“ |
15. In Anlage 4 werden in der Tabelle für die Aufbauarten nach der Zeile „NN - Nein“ folgende Zeilen eingefügt:
„SG | Sondergruppe |
SJ | Dolly |
SK | Anhänger für Schwerlasttransporte |
AG | PKW-Pick-up |
BE | Pick-up |
BX | Fahrgestell mit Führerhaus |
DE | Starrdeichselanhänger |
01 | Plattform |
02 | Offener Kasten |
03 | Geschlossener Kasten |
04 | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
05 | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
06 | Seitenplanen (Curtainsider) |
07 | Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) |
08 | Containerträger |
09 | Fahrzeuge mit Hakenlift |
10 | Kipper |
11 | Tank |
12 | Tank zur Beförderung gefährlicher Güter |
13 | Tiertransporter |
14 | Fahrzeugtransporter |
15 | Betonmischer |
16 | Betonpumpwagen |
17 | Langholz |
18 | Abfallsammelfahrzeug |
19 | Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung |
20 | Kompressor |
21 | Bootsträger |
22 | Träger für Segelflugzeuge |
23 | Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke |
24 | Abschleppwagen |
25 | Leiterfahrzeug |
26 | Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG) |
27 | Hubarbeitsbühne |
28 | Bohrfahrzeug |
29 | Niederfluranhänger |
30 | Glastransporter |
31 | Feuerwehrfahrzeug |
99 | Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“ |
16. In der Anlage 5d, Kapitel I betreffend Burgenland wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Eisenstadt“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinde Eisenstadt“.
17. In der Anlage 5d, Kapitel II betreffend Kärnten werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Klagenfurt“ und „Bundes-Poldion. Villach“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee“ und „Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Villach“.
18. In der Anlage 5d, Kapitel III betreffend Niederösterreich werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. St. Pölten“, „Bundes-Poldion. Wr. Neustadt“ und „Bundes-Poldion. Schwechat“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten“, „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wr. Neustadt“ und „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat“.
19. In der Anlage 5d, Kapitel IV betreffend Oberösterreich werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Linz“, „Bundes-Poldion. Steyr“ und „Bundes-Poldion. Wels“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz“, „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr“ und „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels“.
20. In der Anlage 5d, Kapitel V betreffend Salzburg wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Salzburg“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Salzburg für das Gebiet der Gemeinde Salzburg“.
21. In der Anlage 5d, Kapitel VI betreffend Steiermark werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Graz“ und „Bundes-Poldion. Leoben“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Graz“ und „Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Leoben“.
22. In der Anlage 5d, Kapitel VII betreffend Tirol wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Innsbruck“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Tirol für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck“.
23. In der Anlage 5d, Kapitel IX betreffend Wien wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Wien“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Wien“.
Anlage 1
Bures
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