261. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Österreichische Aero Club Zuständigkeitsverordnung (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung - ÖAeCVO) geändert wird
Auf Grund des § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung - ÖAeCVO), BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes - LFG),“
2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 2 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,“
3. Im § 1 Abs. 1 Z 10 wird nach der Wortfolge „jeweils für Zivilluftfahrerschulen für“ das Wort „Ultraleichtpiloten“ eingefügt und danach ein Beistrich gesetzt.
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.“
Bures
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