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BGBl II 197/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

197. Verordnung: Wechselverordnung Strom 2012

197. Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012)

Auf Grund des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. 2. „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. 3. „Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;
  4. 4. „Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag, wobei Voraussetzung für die Netznutzung ein bereits zwischen Lieferanten und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;
  5. 5. „Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
  6. 6. „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;
  7. 7. „Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;
  8. 8. „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  9. 9. „Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten im Zuge des Lieferantenwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.

Einleitung und Durchführung der Verfahren

§ 3. (1) Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Lieferanten vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.

(2) Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.

(3) Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

(4) Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.

Willenserklärung und Vertretung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Lieferanten dem Netzbetreiber und dem aktuellen Lieferanten gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Lieferanten und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Willenserklärungen können gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
  2. 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
  3. 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
  2. 2. innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Aufgaben der Verrechnungsstelle

§ 6. (1) Die Verrechnungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die vor Einleitung und Durchführung der Verfahren die Authentizität von Lieferanten und Netzbetreibern sicherstellen.

(2) Eine Protokollierung der Verfahrensschritte gemäß Punkt 5.8 des Anhangs zu dieser Verordnung ist zum Zwecke der Einsicht durch die Regulierungsbehörde durch die Verrechnungsstelle sicherzustellen.

(3) Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der Verrechnungsstelle haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2013 in Kraft. Die nach dem 1. Jänner 2013 beantragten Verfahren sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Verfahren die für den Stichtag 1. Jänner 2013 gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom beantragt werden, sind durch Lieferanten und Netzbetreiber noch gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom durchzuführen.

Anlage 1

Anlage 1 

Boltz Graf

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