196. Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012)
Auf Grund des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 iVm § 7 Abs.1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Ablauf des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netzzugangsvertrages;
- 2. „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
- 3. „Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag, wobei Voraussetzung für den Netzzugang ein bereits zwischen Versorger und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;
- 4. „Verfahren“ den Ablauf des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
- 5. „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;
- 6. „Versorgerwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;
- 7. „Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;
- 8. „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
- 9. „Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Versorger im Zuge des Versorgerwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.
Einleitung und Durchführung der Verfahren
§ 3. (1) Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Versorger vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.
(2) Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
(3) Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
(4) Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.
(5) Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang gilt gemäß § 28 Abs. 3 Z 9 GWG 2011 eine Frist von höchstens 48 Stunden für bereits hergestellte Netzanschlüsse
Willenserklärung und Vertretung
§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
(2) Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Versorger dem Netzbetreiber und dem aktuellen Versorger gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zu dieser Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Versorger und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Willenserklärungen können gegenüber Versorgern und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
- 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
- 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt;
- 4. aufgrund einer Netzzugangsprüfung.
(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Versorger insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
- 2. innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Aufgaben der Verrechnungsstelle
§ 6. (1) Die Verrechnungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die vor Einleitung und Durchführung der Verfahren die Authentizität von Versorgern und Netzbetreibern sicherstellen.
(2) Eine Protokollierung der Verfahrensschritte gemäß Punkt 5.8 des Anhangs zu dieser Verordnung ist zum Zwecke der Einsicht durch die Regulierungsbehörde durch die Verrechnungsstelle sicherzustellen.
(3) Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der Verrechnungsstelle haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2013 in Kraft. Die nach dem 1. Jänner 2013 beantragten Verfahren sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die Verfahren, die für den Stichtag 1. Jänner 2013 gemäß der Wechselverordnung 2011 und Kapitel 7 der Sonstigen Marktregeln Gas beantragt werden, sind durch Versorger und Netzbetreiber noch gemäß diesen Vorschriften durchzuführen.
(3) Die Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe (Wechselverordnung 2011) tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013 außer Kraft.
Anlage 1
Boltz Graf
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