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BGBl II 160/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)

160. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)

Auf Grund

  1. 1. der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 9 Abs. 1 und 10 und
  2. 2. der §§ 4 und 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    verordnet:

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;
  2. 2. die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;
  3. 3. eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;
  4. 4. die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
  2. 2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
  3. 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. Altholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;
  2. 2. Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;
  3. 3. befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;
  4. 4. Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;
  5. 5. Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;
  6. 6. Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  7. 7. Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));
  8. 8. Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;
  9. 9. Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling in der Holzwerkstoffindustrie erforderlich ist;
  10. 10. Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  11. 11. Los: die gemäß Anhang2 Kapitel 2 oder Anhang3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);
  12. 12. Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;
  13. 13. Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);
  14. 14. qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  15. 15. Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und2 erfüllt;
  16. 16. Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen - ausgenommen die thermische Verwertung - erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;
  17. 17. Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;
  18. 18. Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
  19. 19. Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;
  20. 20. vorgesehene Abnehmer:
    1. a) Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;
    2. b) Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

Pflichten des Abfallbesitzers

§ 4. (1) Die für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehenen Altholzfraktionen sind am Anfallsort getrennt zu erfassen oder einer nachfolgenden Aufbereitung zu unterziehen.

(2) Bei Lagerung und Transport ist das für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehene Altholz von sonstigen Althölzern getrennt zu halten.

(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn

  1. 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2. die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

    Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Eingangskontrolle

§ 5. (1) Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.

(2) Die Eingangskontrolle besteht aus

  1. 1. einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
  2. 2. einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und
  3. 3. einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

§ 6. (1) Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1und 2 zu entsprechen.

(2) Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(3) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. die eindeutige Kennung;
  2. 2. das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
  3. 3. den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
  4. 4. Übermittlungsdatum;
  5. 5. grundlegende Angaben über den Abfall:
    1. a) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
    2. b) Herkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung
    3. c) Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);
  6. 6. bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;
  7. 7. die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.

    Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, und Anhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.

(4) Weiters muss der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung aufzeichnen:

  1. 1. die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,
  2. 2. die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anhang2 Kapitel 2.8,
  3. 3. Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferung sowie
  4. 4. die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang2 Kapitel 2.9.

(5) Der Behörde muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.

Recyclingverbot

§ 7. (1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

(2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang1und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

Abfallende für Recyclingholz

§ 8. (1) Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Recyclingholzprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(2) Abs. 1 gilt nur für Abfallarten des Anhangs 1.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jedes Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

  1. 1. Art und Menge des Recyclingholzprodukts,
  2. 2. Änderungen der vorgesehenen Abnehmer, die sich im vergangenen Berichtsjahr ergeben haben oder sich im gegenwärtigen Berichtsjahr voraussichtlich ergeben werden, und
  3. 3. die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang3 Kapitel 2.8.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Recyclingholzprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

  1. 1. den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und
  2. 2. Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anhang3 Kapitel 1.4.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recyclingholzprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(7) Bei der Herstellung von Recyclingholz, bei dem der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss sinngemäß die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe - Qualitätsmanagementsysteme - Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Ab dem 15. Mai 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 15. Mai 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2012 in Kraft.

Anhang 1

Es dürfen ausschließlich folgende Abfallarten für das Recycling verwendet werden:

SN

Sp

g/
gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Hinweise und Anmerkungen

17101

  

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, idgF

17102

  

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

  

17103

  

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

  

17104

  

Holzschleifstäube und -schlämme

  

17104

01

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17104

02

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17104

03

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz

17115

  

Spanplattenabfälle

 

Abfälle aus der Produktion

17201

  

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

 

verunreinigte aber nicht gefährliche Abfälle sind den SN 17218, 17211 oder 17212 zuzuordnen

17201

01

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

zB lackiertes oder beschichtetes Holz

17201

02

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17201

03

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt

17202

  

Bau- und Abbruchholz

  

17202

01

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17202

02

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17202

03

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17203

  

Holzwolle, nicht verunreinigt

 

Holzwolle aus organisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17218 zuzuordnen; Holzwolle aus anorganisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17212 zuzuordnen

17218

  

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

 

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel)

17219

  

Recyclingholz, qualitätsgesichert

 

SN darf nur mit gültigem Beurteilungsnachweis verwendet werden

Erklärungen zur Tabelle:

SN Schlüssel-Nummer

Sp Codestellen der Spezifizierung

g gefährlich

gn gefährlich, nicht ausstufbar

Anhang 2

Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

  1. 1. Grenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholz
  3. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  6. 2.1 Probenahmeplanung
  7. 2.2 Probenahmevorschriften
  8. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
  9. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
  10. 2.2.3 Vorinformationen
  11. 2.2.4 Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  12. 2.3 Rückstellproben
  13. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.5 Probenvorbereitung
  15. 2.6 Bestimmungsverfahren
  16. 2.7 Beurteilungsnachweis
  17. 2.8 Identitätskontrolle
  18. 2.9 Externe Prüfung
  19. 2.10 Revisionsklausel
  20. 1. Grenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  21. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholz

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10 1)

15 1)

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250 1)

300 1)

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2 1)

3 1)

1) Die Grenzwerte für Pb, Cl und Summe PAK (EPA) sind unter Berücksichtigung der Revisionsklausel gemäß Kapitel 2.10 ab 15. Mai 2015 einzuhalten.

  1. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten

    Die Einhaltung von Grenzwerten ist für jeden Abfall - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 - getrennt nach Herkunft und Abfallart zu beurteilen.

    Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als zehn Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal zehn Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, sind ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet.

    Diese Werte - angegeben in der Einheit mg/kg TM - werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitender Mittelwert der letzten zwölf Monate) bestimmt (siehe nachfolgende Abbildung). Abweichend dazu erfolgt bei der Berechnung der Beurteilungswerte keine Berücksichtigung des Recyclingfaktors, wenn die Untersuchungen an der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz durchgeführt werden (siehe Kapitel 2).

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als zehn Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal zehn Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, sind ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet.

Diese Werte - angegeben in der Einheit mg/kg TM - werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitender Mittelwert der letzten zwölf Monate) bestimmt (siehe nachfolgende Abbildung). Abweichend dazu erfolgt bei der Berechnung der Beurteilungswerte keine Berücksichtigung des Recyclingfaktors, wenn die Untersuchungen an der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz durchgeführt werden (siehe Kapitel 2).

Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) zu überprüfen und die Dokumentation hat im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) zu erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 - gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf das Recyclingholz nicht in dem der Berechnung des Beurteilungswertes zugrunde gelegten Ausmaß zum Recycling in der Holzwerkstoffindustrie verwendet werden, und es ist mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen. Die Überschreitung ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, ist mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen.

1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so ist die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl zu bestimmen. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so ist der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe zu addieren und die Summe durch zwei zu dividieren.

  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

    Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

    Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für das Recycling in der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen durchführen zu können.

    Ist eine Beprobung im Einsatzzustand (dh. nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung) nicht möglich, kann alternativ eine Beprobung der feuchten Späne, d.h. vor der Trocknung und Trockenspanaufbereitung erfolgen. In diesem Fall kann im Rahmen der Probenvorbereitung (siehe Kapitel 2.5) bei der Laborprobe eine Absiebung durchgeführt werden. Als Siebschnitt ist dabei die tatsächliche Siebgröße zu wählen, mit der im Rahmen der Trockenspanaufbereitung eine Abscheidung der Feinfraktion erfolgt.

    Alternativ dazu ist die Beprobung der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung zulässig, sofern der Recyclingholzanteil mindestens 0,15 beträgt.

Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für das Recycling in der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen durchführen zu können.

Ist eine Beprobung im Einsatzzustand (dh. nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung) nicht möglich, kann alternativ eine Beprobung der feuchten Späne, d.h. vor der Trocknung und Trockenspanaufbereitung erfolgen. In diesem Fall kann im Rahmen der Probenvorbereitung (siehe Kapitel 2.5) bei der Laborprobe eine Absiebung durchgeführt werden. Als Siebschnitt ist dabei die tatsächliche Siebgröße zu wählen, mit der im Rahmen der Trockenspanaufbereitung eine Abscheidung der Feinfraktion erfolgt.

Alternativ dazu ist die Beprobung der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung zulässig, sofern der Recyclingholzanteil mindestens 0,15 beträgt.

  1. 2.1 Probenahmeplanung

    Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.

  1. 2.2 Probenahmevorschriften

    Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tageseinsatzmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens drei Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Stichproben sind innerhalb des Tages zu verteilen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

  1. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

    Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

  1. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

    Pro Los müssen mindestens zwei unabhängige qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

    Bei Abfällen, die in einer Menge von < 18 000 t/a eingesetzt werden, können alternativ als Losumfang 1 500 t (anstatt der im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge) herangezogen werden. Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss.

    Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle zwei qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

    Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro Los ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Bei Abfällen, die in einer Menge von < 18 000 t/a eingesetzt werden, können alternativ als Losumfang 1 500 t (anstatt der im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge) herangezogen werden. Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss.

Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle zwei qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro Los ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

  1. 2.2.3 Vorinformationen

    Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen größer oder gleich zehn, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.2 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen für die Parameter As, Pb, Cd, Cr, Hg und Zn nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

  1. 2.2.4 Einschränkung des Untersuchungsrahmens

    Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen zwölf Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

    Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres untersucht werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres untersucht werden.

  1. 2.3 Rückstellproben

    Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 - mindestens jedoch sechs Monate - aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.

    Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

  1. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung

    Beim Recycling von Abfällen gemäß Anhang 3 Kapitel 2.4 sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich.

    Weiters müssen für Abfälle der SN 17115 „Spanplattenabfälle“ keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden, sofern diese Abfälle am Standort der Entstehung dem Recycling zugeführt werden.

    Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

Weiters müssen für Abfälle der SN 17115 „Spanplattenabfälle“ keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden, sofern diese Abfälle am Standort der Entstehung dem Recycling zugeführt werden.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

  1. 2.5 Probenvorbereitung

    Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

    Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

    Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

    Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

  1. 2.6 Bestimmungsverfahren

    Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

  • Bestimmung von Spurenelementen - As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Mo, Ni, Pb, Sb, V und Zn“, ausgegeben am 15. April 2011, erfolgen, wobei unter Verwendung eines Mikrowellengeräts ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss. Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
  • ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder
  • ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,

erfolgen.

  • Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
  • Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie - Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.5 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik - Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen - Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

  1. 2.7 Beurteilungsnachweis

    Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit des Einsatzes in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen aufgenommen werden.

    Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

    Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

  1. a) die Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) den Ersteller;
  4. d) den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
  5. e) das Datum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
  6. f) die Abfallinformation gemäß § 6 Abs. 3, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfs-fall geändert werden muss;
  7. g) sofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:
  8. i) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnis-verordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
  9. ii) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV;
  10. iii) Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
  11. iv) die voraussichtlich jährlich eingesetzte Abfallmenge in t;
  12. v) die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
  13. h) Darstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;
  14. i) Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren, insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
  15. j) alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;
  16. k) Angaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;
  17. l) Berechnung der Beurteilungswerte; Angabe des Recyclingholzanteils und des Recyclingfaktors;
  18. m) Beurteilung des Abfalls für den Einsatz in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen;
  19. n) Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

  1. 2.8 Identitätskontrolle

    Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der für den Einsatz vorgesehenen Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

    Die analytische Untersuchung muss an einer Tagesmischprobe durchgeführt werden.

    Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

    Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 - mindestens jedoch sechs Monate - aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

    Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diesen oder diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

    Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

    Sind gemäß Kapitel 2.4 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

    Wird die Identitätskontrolle durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 angerechnet werden.

Die analytische Untersuchung muss an einer Tagesmischprobe durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 - mindestens jedoch sechs Monate - aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diesen oder diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Sind gemäß Kapitel 2.4 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

Wird die Identitätskontrolle durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 angerechnet werden.

  1. 2.9 Externe Prüfung

    Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

    Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

  1. a) die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
  2. b) die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.4): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a eingesetzt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine Tagesmischprobe); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  3. c) die Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  4. d) die Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur nächsten externen Prüfung -mindestens jedoch sechs Monate - aufbewahrt werden. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.1 beurteilt werden.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen im Sinne dieses Anhangs, so muss dies der Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen unverzüglich der Behörde melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchgeführt, sind die zusätzliche Probenahme und die Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.9 b) und c) nicht erforderlich.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder werden nur Abfälle gemäß Kapitel 2.4 dem Recycling zugeführt, ist keine externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.

  1. 2.10 Revisionsklausel

    Zum Zweck der Revision haben Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. Mai 2014 alle Beurteilungsnachweise für Recyclingholz zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überprüft auf Grundlage der Beurteilungsnachweise die Grenzwerte für Pb, Cl und Summe PAK (EPA) gemäß Kapitel 1.1. Auf Basis der Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Quellensortierung und Aufbereitung von Altholz wird eine allfällig notwendige Anpassung der Grenzwerte Pb, Cl und Summe PAK (EPA) geprüft und bei Bedarf umgesetzt.

Anhang 3

Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte

  1. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholzprodukte
  3. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 1.4 Bestimmungsgemäße Verwendung
  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  2. 2.1 Probenahmeplanung
  3. 2.2 Probenahmevorschriften
  4. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
  5. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
  6. 2.3 Rückstellproben
  7. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung
  8. 2.5 Probenvorbereitung
  9. 2.6 Bestimmungsverfahren
  10. 2.7 Beurteilungsnachweis
  11. 2.8 Externe Prüfung
  12. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  13. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholzprodukte

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

  1. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten

    Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Dh. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten ist erst nach dem Vorliegen von zehn Untersuchungsergebnissen möglich.

    Die gemäß Kapitel 1.3 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil - angegeben in der Einheit mg/kg TM - stellen die Beurteilungswerte für Recyclingholzprodukte dar.

    Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

    Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden, und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 - gültig.

    Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Recyclingholzprodukt in Verkehr gebracht werden, und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.

Die gemäß Kapitel 1.3 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil - angegeben in der Einheit mg/kg TM - stellen die Beurteilungswerte für Recyclingholzprodukte dar.

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden, und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 - gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Recyclingholzprodukt in Verkehr gebracht werden, und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.

  1. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

    Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.

    Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des achten und neunten Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des achten und neunten Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

  1. 1.4 Bestimmungsgemäße Verwendung

    Recyclingholzprodukte dürfen nur in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden.

    Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen. Dies ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 494/2011, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 105, anzusehen.

Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen. Dies ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 494/2011, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 105, anzusehen.

  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

    Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

  1. 2.1 Probenahmeplanung

    Es muss ein Probenahmeplan für jedes Recyclingholzprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 erarbeitet werden.

  1. 2.2 Probenahmevorschriften

    Der Losumfang beträgt 1 500 t.

  1. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

    Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

    Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.

    Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

    Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.

    Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

  1. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

    Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.

    Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

    Bei Recyclingholz < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

    Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

    Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Bei Recyclingholz < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

  1. 2.3 Rückstellproben

    Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.

    Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

  1. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung

    Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:

    Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden):

Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden):

  1. a. SN 17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung,
  2. b. SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  3. c. SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  4. d. SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,
  5. e. SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt,
  6. f. SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

  1. 2.5 Probenvorbereitung

    Die Probenvorbereitung muss gemäß Anhang 2 Kapitel 2.5 durchgeführt werden.

  1. 2.6 Bestimmungsverfahren

    Die Bestimmungsverfahren gemäß Anhang 2 Kapitel 2.6 müssen angewendet werden.

  1. 2.7 Beurteilungsnachweis

    Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für das jeweilige Recyclingholz relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.

    Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

    Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

  1. a) die Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) den Ersteller;
  4. d) den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
  5. e) das Datum der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
  6. f) grundlegende Angaben zum Recyclingholzprodukt:
  7. i) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
  8. ii) Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil;
  9. iii) Abfallersterzeuger und seinen Standort, sofern nicht ident mit sublit. ii);
  10. iv) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist;
  11. v) Beschreibung des Recyclingholzes (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
  12. vi) Foto(s) des Recyclingholzproduktes;
  13. vii) bei einem einmalig anfallenden Recyclingholz die Gesamtmenge des Recyclingholzes in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t;
  14. viii) die Beschreibung der Entstehung des Recyclingholzproduktes und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Recyclingholzprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
  15. g) Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  16. h) alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  17. i) Berechnung der Beurteilungswerte (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  18. j) Beurteilung des Recyclingholzes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte;
  19. k) bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  20. l) eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;
    1. m. eine Bestätigung, dass es sich um andere Naturstoffe gemäß Anhang V Punkt 8. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 260 vom 02.10.2010 S. 22 handelt, als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/2/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2009 S. 6, oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt.

Dem Beurteilungsnachweis müssen - ausgenommen bei Holzabfällen gemäß Kapitel 2.4 - der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

  1. 2.8 Externe Prüfung

    Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

    Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

  1. a) die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
  2. b) die Probenahme und Analyse von den Recyclingholzprodukten (ausgenommen davon sind Recyclingholzprodukte gemäß Kapitel 2.4): pro Recyclingholzprodukt muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  3. c) die Analyse von Rückstellproben; pro Recyclingholzprodukt muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diesen oder diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Anhangs, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Prüfung gemäß Kapitel 2.8 erforderlich.

Berlakovich

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