156. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1c lautet:
„(1c) Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der §§ 51 und 53 bis 59 LMSVG entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.“
2. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011 , ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 , das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.
(6) Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.“
3. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 , ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.“
4. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.“
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wird frisches Fleisch gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI, Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder daraus hergestellte Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Faschiertes oder Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.“
6. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012 ist spätestens ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.“
7. In Anhang Ia, Zeile 3, wird der Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 6 Monate“ durch den Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate“ ersetzt und in Zeile 4 wird der Ausdruck „Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre“ durch den Ausdruck „Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre“ ersetzt.“
Stöger
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