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BGBl III 136/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
(NR: GP XXIV RV 1567 AB 1758 S. 153. BR: AB 8716 S. 808.)

136. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Vermessungsamt Gänserndorf aufliegen.

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001

[Vertrag in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Vertrag in tschechischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. September 2012 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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