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BGBl II 86/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 2010 (LVR-Novelle 2011)

86. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit der die Luftverkehrsregeln 2010 geändert werden (LVR-Novelle 2011)

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 und das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird

  1. hinsichtlich des § 68 Abs. 3 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
  2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

    verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2010 - LVR 2010, BGBl. II Nr. 80, werden wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „§§ 67, 68, 70, 71 und 74 Abs.3“ durch die Zitierung „§§ 67, 68, 70 und 71“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 22:

„Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen und in deren Nähe“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.“

4. Im § 10 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Z 1 und 2 ausgenommen.“

5. In der Überschrift des § 22 wird das Wort „Zivilflugplätzen“ durch das Wort „Flugplätzen“ ersetzt.

6. In § 22 wird der Abs. 8 durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:

„(8) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:

  1. 1. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,
  2. 2. spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,
  3. 3. Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und
  4. 4. die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.“

7. § 68 Abs. 3 lautet:

„(3) Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung

  1. 1. Sondersichtflüge im Sinne des § 47 und
  2. 2. Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des § 48 Abs 2

    durchgeführt werden.“

8. § 69 lautet:

§ 69. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.“

9. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 9, § 10, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 8 und 9, § 68 Abs. 3, § 69 sowie die Anlagen A, B, D, F, G und H, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2011, treten mit 10. März 2011 in Kraft.“

10. Die Anlagen A, B, D, F, G und H werden jeweils durch die beigeschlossenen neuen Anlagen A, B, D, F, G und H ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

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