vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 85/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Verordnung: Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für die Errichtung der Bahnstromleitung Graz - Werndorf

85. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für die Errichtung der Bahnstromleitung Graz - Werndorf

Gemäß § 5a Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004, wird verordnet:

Trassenverlauf

§ 1. (1) Für die Errichtung der Bahnstromleitung Graz - Werndorf wird nachstehender Trassenverlauf in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh festgelegt:

  1. 1. Das Vorhaben „Bahnstromleitung Graz - Werndorf“ dient der Versorgung der Südbahn und der Koralmbahn mit Bahnstrom im Bereich südlich von Graz und umfasst die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage für Einphasen-Wechselstrom mit einer Frequenz von 16,7 Hz und einer Nennspannung von 110 kV.
  2. 2. Das Vorhaben beginnt beim Unterwerk Graz und besteht aus zwei Abschnitten, und zwar einem 110 kV-Hochspannungskabel mit einer Länge von 7,513 km, das großteils entlang der Bahnstrecke der Graz - Köflacher Bahn verläuft, und einer 110 kV-Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von km 13, 075, die vom Kabelaufführungsmast in der KG Straßgang ausgehend großteils parallel zur A 9 Pyhrn Autobahn in Richtung Süden verläuft und beim geplanten und bereits genehmigten Unterwerk Werndorf endet.

(2) Der Trassenverlauf ist in den sechs Plänen „Trassenverlauf für Trassengenehmigung“ vom November 2010, Plan Nr. 7791-UV-0102AL-02-0201-F00, 7791-UV-0102AL-02-0202-F00, 7791-UV-0102AL-02-0203-F00, 7791-UV-0102AL-02-0204-F00, 7791-UV-0102AL-02-0205-F00, 7791-UV-0102AL-02-0206-F00, jeweils im Maßstab 1:2000, ausgewiesen. Diese Pläne liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in Abs. 1 angeführten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Vorläufige Trassensicherung

§ 2. (1) Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den in den Plänen ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh.

(2) Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.

Bures

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)