66. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz geändert wird
Gemäß § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird nach dem Wort „Stellenbesetzungsgesetz“ der Klammerausdruck „(Bundes-Vertragsschablonenverordnung - B-VV)“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1, letzter Satz, wird nach der Wortfolge „der Privatwirtschaft“ die Wortfolge „und vergleichbarer öffentlicher Unternehmungen“ eingefügt.
3. Dem § 2 Abs. 3 Z 14 wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Findet auf den Anstellungsvertrag das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010, Anwendung, ist die Vereinbarung einer Abfertigungsregelung unzulässig.“
4. § 2 Abs. 3 Z 19 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Ein allenfalls für die Unternehmung geltender Corporate Governance Kodex ist zu überbinden.“
5. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Titel, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z 14 lit. c und Z 19 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2011 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faymann Pröll Hundstorfer Heinisch-Hosek Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner
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