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BGBl II 419/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: Änderung der Grundausbildungsverordnung des BMWF

419. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Grundausbildungsverordnung des BMWF geändert wird

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung des BMWF), BGBl. II Nr. 277/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung - BMWF)“

2. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:“

3. In § 1 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „,BGBl. Nr. 86,“.

4. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „für den Arbeitsplatz“ durch die Wortfolge „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zuständigen Abteilung“.

6. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von dem“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird zwischen die Wörter „die“ und „ausgegliederten“ das Wort „den“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „im Ressortbereich“ durch die Wortfolge „des Ressortbereiches“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „deren oder dessen“.

10. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „festzuhalten bzw.“. Es entfällt die Z 2, die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „Z 2“ und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 3“.

11. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angeboten wird und“.

12. Im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt.

13. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“ und „Grundlagen der Kommunikation“ sowie die Spezialisierungsfächer „E-Government“ und „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung absolviert.“

14. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen.“

15. § 9 samt Überschrift lautet:

„Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 9. Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.“

16. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Prüfungsordnung“

17. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist mit Ausnahme der Fächer „E-Government“, „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“, „Grundlagen der Kommunikation“ und „Lernen lernen“ in einer Dienstprüfung nachzuweisen.“

18. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.“

19. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission (§ 13) stattzufinden.“

20. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.“

21. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.“

22. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Mitarbeitergespräch“ durch das Wort „Mitarbeiter/innengespräch“ ersetzt.

23. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

24. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsphase

§ 14. (1) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, § 9 samt Überschrift, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz, § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2011 treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Dezember 2011 begonnen wurden, sind nach den bis zum 30. November 2011 gültigen Bestimmungen abzuschließen.“

25. Die Anlage lautet:

„Anlage

Ausbildungsfach

 

A1, A, v1

(rechtskun-diger Dienst)

A1, A, v1

(sonstige Ver-wendungen)

A2, B, v2

A3, C, v3

A4, A5, D, v4

Verfassung

einschließlich EU-Recht

-

18

18

15

15

Verwaltungs-verfahren

-

15

15

12

-

Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik

18

-

-

-

-

Öffentlicher Dienst

18

18

18

18

18

Bundeshaus-haltsrecht

15

15

15

12

12

Ressortfach (Wissenschaft und Forschung)

18

18

18

15

15

Grundlagen der Kommuni-kation

8

8

8

8

8

Lernen lernen

-

-

-

3

3

Spezialisierungs-fach

     

Gender-Diversitäts-

und Generationen

management

4

4

4

4

4

E-Government

4

4

4

4

4

Einheiten Gesamt

85

100

100

91

79

Ausbildungsfach:

Verfassung einschließlich EU-Recht:

Kenntnisse der österreichischen Bundesverfassung; Struktur und Inhalt, Kompetenzverteilung, Gesetzgebungsprozess, Verwaltungsaufbau.

Kenntnisse der institutionellen Struktur der Europäischen Union; Kompetenzverteilung, Unionsrecht, Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht.

Verwaltungsverfahren:

Kenntnisse des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG);

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), Zustellgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts.

Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik:

Vertiefende Kenntnisse des österreichischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts;

Entstehungsprozess eines Gesetzes, Erarbeitung einer Regierungsvorlage, parlamentarischer Gesetzwerdungsprozess und Kundmachung.

Öffentlicher Dienst:

Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten;

Dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Gender Mainstreaming, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundes-Personalvertretungsgesetz.

Bundeshaushaltsrecht:

Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements.

Haushaltswesen, Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte; Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, Bundesfinanzgesetz und Budgetkreislauf, Budget- und Personalcontrolling, Kosten- und Leistungsrechnung, Beschaffungs-, Vergabe- und Förderwesen.

Ressortfach:

Umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts; die Ausbildung erfolgt im Sinne einer Corporate-Identity-Strategie in den Politikbereichen des Ressorts (Wissenschaft und Forschung) unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen.

Grundlagen der Kommunikation:

Grundlagen der Kommunikation und Methoden konstruktiver Gesprächsführung im Bereich einer kunden- und serviceorientierten öffentlichen Verwaltung.

Lernen lernen:

Einen umfangreichen Lernstoff strukturiert und effektiv erarbeiten.

Spezialisierungsfach:

Gender-, Diversitäts-und Generationenmanagement:

Diese Einheit vermittelt Grundlagen des Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagements und vertiefende Aspekte dieses Aufgabenfeldes im Wissenschaftsressort. Die praktische Anwendung soll ebenso vermittelt werden wie die wichtigsten theoretischen Grundlagen dazu.

E-Government:

Im Rahmen dieses Faches erfolgt eine Einführung in E-Government, in die Homepage des BMWF sowie in die Rechtsdatenbank und sonstige elektronische Informationsquellen.“

Töchterle

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