308. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 356/2009, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/68/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010, S. 1“ ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 10. Dezember 2011 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als "neuer Gegenstand" aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Bures
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