356. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 394/2003, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 301 L 0053, ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, Seite 1 ff.)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1)“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2008/67/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG , ABl. Nr. L 171 vom 1.7.2008, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 21. Juli 2009 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
(3) Die in Spalte 1 von Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG , ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 6. April 2010 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Bures
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