282. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:
Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält der Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Z 2 die Wendung „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ durch die Wendung „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ersetzt.
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich
- 1. Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
- 2. außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes
unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
(3) § 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
- 1. in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
- 2. selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.“
3. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.
4. Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“
5. In dem dem 1. Teil der Anlage vorangestellten Textabschnitt wird am Ende des ersten Spiegelstriches des zweiten Absatzes die Wortfolge „in Lebender Fremdsprache/Englisch“ durch die Wendung „in (Erster) Lebender Fremdsprache/Englisch“ ersetzt.
6. Im 2. Teil der Anlage lauten Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnittes:
„2. Abschnitt
(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“
Schmied
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