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BGBl II 268/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Änderung der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

268. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 70 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie des § 71 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung - IG-FestV), BGBl. II Nr. 168/2008, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“

  1. 1. Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
  2. 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
  3. 3. eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
  4. 4. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.“

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 InvFG 2011“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. a InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 InvFG 2011“ ersetzt.

4. In § 2 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011“ ersetzt.

5. In § 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 8c lit. b InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 bis 3, §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2011 treten am 1. September 2011 in Kraft.“

Ettl Pribil

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