168. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen, sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung - IG-FestV)
Auf Grund des § 20 Abs. 9 Z 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird verordnet:
Angemessene Informationen
§ 1. (1) Angemessene Informationen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß § 20 Abs. 3 Z 9 lit. b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen
- 1. Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
- 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
- 3. eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
- 4. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
(2) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993 umfassen die in § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 angeführten „angemessenen Informationen“
- 1. Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
- 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
- 3. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
(3) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 9 lit. a InvFG 1993 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen
§ 2. Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- 1. Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
- 2. er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
- 3. der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
- 4. mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber
§ 3. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- 1. Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
- 2. die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
- 3. Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
- 4. Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
- 5. Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
- 6. der Umfang der Vermögenstrennung und
- 7. lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Ettl Pribil
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