182. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz geändert wird
Auf Grund des § 75 Abs. 8 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz, BGBl. II Nr. 299/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz (Großkreditevidenzaustauschverordnung - GKE-AustauschV)“
2. In § 1 wird die folgende Z 7 angefügt:
- „7. Banca Nationala a României"
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.“
4. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „obligi“ durch das Wort „Obligi“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.“
6. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird das Wort „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt:
7. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Z 7, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Ettl Pribil
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