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BGBl II 101/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Verordnung: Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird - betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung - FK-QUAB-V, BGBl. II Nr. 101/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) § 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.“

4. § 2 Abs. 4 entfällt.

5. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 2 bis 4 BWG“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 2 entfällt.

7. In § 4 Abs. 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 6 BWG“, der Verweis „§ 27 Abs. 3 lit. f BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 6 lit. f BWG“ und die Wortfolge „kreditgewährendes Institut“ durch die Wortfolge „kreditgewährendes Kreditinstitut“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.“

9. In § 5 Z 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.

10. § 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“

11. Nach § 5 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“

12. In § 8 wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.

13. § 9 entfällt.

14. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.“

15. Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Ettl Pribil

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