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BGBl III 87/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

87. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belarus

30. August 2006

Dominikanische Republik

10. Juli 2009

Kongo

9. Juli 2008

Lesotho

31. Mai 2007

Liberia

25. September 2008

Malawi

28. September 2010

Marokko

31. Mai 2007

Moldau

6. Februar 2007

Niue

11. Oktober 2006

Schweiz

1. Mai 2009

Tschad

14. August 2009

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belarus:

  1. 1. Gemäß Art. 287 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang VII als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang VIII ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen;
  2. 2. Gemäß Art. 298 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt.

Marokko:

Die in Marokko gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften bezüglich der Meeresgebiete bleiben weiterhin unbeschadet der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Geltung.

Die Regierung des Königreichs Marokko bestätigt erneut, dass Sebta, Melilia, die Insel Al-Hoceima, der Fels und die Badis Chafarinas Inseln marokkanische Gebiete sind.

Marokko hat nie aufgehört, die Wiedererlangung dieser Gebiete, die unter spanischer Besatzung stehen, zu fordern, um seine territoriale Einheit zu erlangen.

Bei der Ratifizierung des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Marokko, dass die Ratifizierung keinesfalls als Anerkennung dieser Besetzung ausgelegt werden kann.

Die Regierung des Königreichs Marokko erachtet sich an kein nationales Rechtsinstrument oder eine Erklärung gebunden, welche durch andere Staaten abgegeben wurde oder wird, wenn sie das Übereinkommen unterzeichnen oder ratifizieren und behält sich das Recht vor, ihren Standpunkt zu allen derartigen Instrumenten oder Erklärungen zum geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.

Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.

Moldau:

Als Land ohne Meeresküste und geographisch benachteiligt, grenzend an ein Meer, welches arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Republik Moldau die Notwendigkeit des Ausbaus der internationalen Zusammenarbeit für die Nutzung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen, auf der Grundlage von gerechten und ausgewogenen Abkommen, die den Zugang der Länder aus dieser Kategorie zu den Fischbeständen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Teilregionen, gewährleisten.

Montenegro:

  1. 1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
  2. 2. Die Regierung Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
  3. 3. Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.

Schweiz:

Erklärung gemäß Art. 287:

Der Internationale Seegerichtshof wird als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten anerkannt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:

Angola11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.:

Die Regierung von Angola erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage VI des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.

Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Art. 287 Abs. 1 lit. c vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.

Bangladesch22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006.:

Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Republik Indien betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.

Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Union Myanmar betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.

China22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006.:

Erklärung gemäß Art. 298:

Die Regierung der Volksrepublik China anerkennt keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.

Gabun22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006.:

Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1:

Die Regierung von Gabun erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 (a) genannten Gruppen von Streitigkeiten nicht akzeptiert.

Ghana11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.:

Gemäß Art. 298 Abs. 1 des am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („das Übereinkommen“) erklärt die Republik Ghana, dass sie keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Arten von Streitigkeiten anerkennt.

Republik Korea22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006.:

Erklärung gemäß Art. 298:

  1. 1. Gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, anerkennt die Republik Korea keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten im Sinne des Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.
  2. 2. Die vorliegende Erklärung gilt ab sofort.
  3. 3. Nichts in der vorliegenden Erklärung soll das Recht der Republik Korea, einen Antrag an ein Gericht gemäß Art. 287 des Übereinkommens zu unterbreiten, beeinträchtigen, um in die Verfahren von Streitigkeiten zwischen anderen Vertragsstaaten einzugreifen, sollte sie erachten, dass sie ein Interesse rechtlicher Art hat, welches durch die Entscheidung in diesem Streitfall beeinträchtigt werden könnte.

Palau22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006.:

Erklärung gemäß Art. 298:

Die Regierung der Republik Palau erklärt nach Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen über die Abgrenzung und/oder Auslegung der Meeresgrenzen nach sich ziehen, anerkennt.

St. Vincent und die Grenadinen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.:

Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass sie den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, eingerichtet gemäß Anlage VI, als Mittel der Beilegung von Streitigkeiten über die Anhaltung oder das in Gewahrsam nehmen seiner Schiffe, wählt.

Trinidad und Tobago11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.:

Erklärung gemäß Art. 287:

Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, dass in Abwesenheit von oder in Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die Republik Trinidad und Tobago die folgenden Mittel in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt:

  1. a. Den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, errichtet gemäß Anlage VI;
  2. b. Den Internationalen Gerichtshof.

Erklärung gemäß Art. 298:

Der Außenminister der Republik Trinidad und Tobago erklärt hiermit gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, dass die Republik Trinidad und Tobago keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Arten von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie über historische Buchten oder historische Rechtstitel anerkennt.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Königreich der Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006. am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen33 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft. Anwendung findet und gleichzeitig folgende Erklärung bzw. Einsprüche abgegeben:

A. Erklärung in Bezug auf Art. 287 des Übereinkommens:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.

B. Einsprüche:

Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.

Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:

  1. I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer

    Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.

  1. II. Ausschließliche Wirtschaftszone
    1. 1) Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
    2. 2) Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
    3. 3) Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
    4. 4) Sonstige Rechte

  1. III. Durchfahrt durch Meerengen

    Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.

  1. IV. Archipelstaaten

    Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.

  1. V. Fischerei

    Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.

  1. VI. Kulturelles Erbe unter Wasser

    Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.

  1. VII. Basislinien und Abgrenzung

    Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.

  1. VIII. Nationale Gesetzgebung

    Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.

  1. IX. Territoriale Ansprüche

    Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.

  1. X. Art. 301

    Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.

  1. XI. Allgemeine Erklärung

    Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.

Faymann

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